OLG Düsseldorf - Urteil vom 14.09.2001
22 U 37/01
Normen:
VOB/B § 1 Nr. 3 § 2 Nr. 5 § 5 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 484
NZBau 2002, 276
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 3/00

Werkvertrag - Verzug des Auftragnehmers mit Vollendung der Bauarbeiten - Leistungsänderung durch Auftraggeber

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.09.2001 - Aktenzeichen 22 U 37/01

DRsp Nr. 2001/16415

Werkvertrag - Verzug des Auftragnehmers mit Vollendung der Bauarbeiten - Leistungsänderung durch Auftraggeber

»Der Auftragnehmer gerät mit der Vollendung der Bauarbeiten nicht in Verzug, wenn der Auftraggeber trotz einer Leistungsänderung durch Änderung des Bauentwurfs diese überhaupt bestreitet sowie eine Preisänderung grundsätzlich ablehnt und der Auftragnehmer deshalb die Arbeiten nicht fortführt.«

Normenkette:

VOB/B § 1 Nr. 3 § 2 Nr. 5 § 5 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Erstattung von Mängelbeseitigungskosten aus einem Werkvertrag geltend. Sie war mit der Renovierung des Hotels S Park in M Schweiz beauftragt und vergab die Schreinerarbeiten an den Beklagten, der seinerseits den Auftrag an den Zeugen S weitergab.