Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai 2018 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen XXXXXXXXX - wird zurückgewiesen.
I.
Mit Senatsbeschluss vom 15. Mai 2018 wurde die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des Landgerichts Potsdam als unzulässig verworfen, da sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht worden ist. Ausgehend von einem Streitwert bis 500 € wurden hierfür Kosten in Höhe von 70 € angesetzt.
Der Beklagte schickte die ihm übersandte Kostenrechnung unter anderem mit den Bemerkungen "Zurückweisung", "Fehlendes Vertragsverhältnis!", "Nichtigkeit wegen Formmangel § 125 BGB " und "Nichtigkeit des Verwaltungsaktes" zurück.
II.
Die Rücksendung der Kostenrechnung ist vorliegend als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß §
III.
Die zulässige Erinnerung des Beklagten hat keinen Erfolg.
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