BGH - Urteil vom 13.07.2023
I ZR 60/22
Normen:
UWG § 5; GOZ § 9;
Fundstellen:
BB 2023, 2753
GRUR 2023, 1710
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 15.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 33/20
OLG Frankfurt/Main, vom 17.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 51/21

Wettbewerbliche Klage gegen eine Betreiberin von Systemen für die Restauration von Zahndefekten wegen der Aussage es Zahnärzten zu ermöglichen gegenüber privaten Krankenkassen einen angemessen kalkulierten Gewinnanteil abzurechnen

BGH, Urteil vom 13.07.2023 - Aktenzeichen I ZR 60/22

DRsp Nr. 2023/14689

Wettbewerbliche Klage gegen eine Betreiberin von Systemen für die Restauration von Zahndefekten wegen der Aussage es Zahnärzten zu ermöglichen gegenüber privaten Krankenkassen einen angemessen kalkulierten Gewinnanteil abzurechnen

Die Bestimmung des § 9 Abs. 1 GOZ, nach der neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden dürfen, verbietet dem Zahnarzt nicht, gegenüber privaten Krankenkassen einen angemessen kalkulierten Gewinnanteil abzurechnen, wenn die zahntechnische Leistung (hier: Herstellung von Zahnersatz durch ein CAD/CAM-System) nicht durch ein externes Dentallabor, sondern durch sein eigenes Praxislabor erbracht wird.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. März 2022 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

UWG § 5; GOZ § 9;

Tatbestand