OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.03.2022
6 U 51/21
Normen:
§ 9 GOZ; § 5 UWG; § 3a UWG;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 15.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 33/20

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Systems zur Restauration von Zahndefekten mit der Möglichkeit der Kalkulation einer Gewinnmarge

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.03.2022 - Aktenzeichen 6 U 51/21

DRsp Nr. 2023/1676

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Systems zur Restauration von Zahndefekten mit der Möglichkeit der Kalkulation einer Gewinnmarge

Ein kalkulatorischer Gewinnanteil für zahntechnische Leistungen eines vom Zahnarzt selbst betriebenen Praxislabors wird durch § 9 GOZ nicht ausgeschlossen. Eine Werbung für ein System zur Restauration von Zahndefekten mit Gewinnmarge kann daher keine Fehlvorstellung beim angesprochenen Verkehr erzeugen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.3.2021 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

§ 9 GOZ; § 5 UWG; § 3a UWG;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über angeblich unlautere Werbeangaben im Zusammenhang mit der Abrechnung zahntechnischer Leistungen durch Zahnärzte.