Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.3.2021 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
I.
Die Parteien streiten über angeblich unlautere Werbeangaben im Zusammenhang mit der Abrechnung zahntechnischer Leistungen durch Zahnärzte.
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