1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 28. März 2019 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stade durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und ggf. Rücknahme seiner Berufung aus Kostengründen binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
I.
Die Parteien streiten um wettbewerbliche Unterlassungsansprüche wegen der Bezeichnung von veganen Lebensmitteln.
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