OLG Celle - Beschluss vom 06.08.2019
13 U 35/19
Normen:
UWG § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2019, 2113
GRUR-RR 2019, 490
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 28.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 35/19

Wettbewerbliche Unterlassungsansprüche wegen der Bezeichnung von veganen LebensmittelnVegane Käse-AlternativeZulässigkeit einer ProduktbezeichnungKeine Verwechslungsgefahr mit aus Milch gewonnenem Käse

OLG Celle, Beschluss vom 06.08.2019 - Aktenzeichen 13 U 35/19

DRsp Nr. 2019/13194

Wettbewerbliche Unterlassungsansprüche wegen der Bezeichnung von veganen Lebensmitteln Vegane Käse-Alternative Zulässigkeit einer Produktbezeichnung Keine Verwechslungsgefahr mit aus Milch gewonnenem Käse

In der Bewerbung eines pflanzlichen Produktes als "Käse-Alternative" liegt keine unzulässige Bezeichnung als "Käse". Damit wird das Produkt lediglich in eine Beziehung zu dem Milchprodukt Käse gesetzt und dabei hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es sich eben nicht um Käse, sondern um etwas Anderes - nämliche eine Alternative zu Käse - handelt.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 28. März 2019 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stade durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und ggf. Rücknahme seiner Berufung aus Kostengründen binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um wettbewerbliche Unterlassungsansprüche wegen der Bezeichnung von veganen Lebensmitteln.