OLG Hamm, vom 05.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen I-4 U 156/08
LG Münster, vom 26.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 61/08
Wettbewerbsgemäßes Verhalten bei Verwendung der Berufsbezeichnung Freier Architekt durch einen in Deutschland wohnhaften, deutschen Architekt bei Eintragung in die Architektenliste auf Gran Canaria und fehlender Eintragung in Deutschland; Einer die Tätigkeit als Architekt in einem Bundesland von der Eintragung in die Architektenliste der zuständigen Architektenkammer des Landes abhängig machenden Bestimmung als Marktverhaltensregelung; Vereinbarkeit des Fehlens einer Ausnahme von der Eintragungspflicht in die Architektenliste für einen bereits in der Architektenliste eines EU-Mitgliedstaates eingetragenen Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates mit dem Gemeinschaftsrecht
BGH, Urteil vom 25.03.2010 - Aktenzeichen I ZR 68/09
DRsp Nr. 2010/18437
Wettbewerbsgemäßes Verhalten bei Verwendung der Berufsbezeichnung "Freier Architekt" durch einen in Deutschland wohnhaften, deutschen Architekt bei Eintragung in die Architektenliste auf Gran Canaria und fehlender Eintragung in Deutschland; Einer die Tätigkeit als Architekt in einem Bundesland von der Eintragung in die Architektenliste der zuständigen Architektenkammer des Landes abhängig machenden Bestimmung als Marktverhaltensregelung; Vereinbarkeit des Fehlens einer Ausnahme von der Eintragungspflicht in die Architektenliste für einen bereits in der Architektenliste eines EU-Mitgliedstaates eingetragenen Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates mit dem Gemeinschaftsrecht
Die Bestimmung des § 2 des Baukammerngesetzes Nordrhein-Westfalen, wonach die Tätigkeit als Architekt im Land Nordrhein-Westfalen unter dieser Bezeichnung grundsätzlich nur ausüben darf, wer in die Architektenliste der zuständigen Architektenkammer des Landes eingetragen ist, stellt eine Marktverhaltensregelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG dar, die auch insofern mit dem Unionsrecht in Einklang steht, als sie keine Ausnahme für den Fall vorsieht, dass ein in Nordrhein-Westfalen niedergelassener Architekt als Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates (einschließlich Deutschlands) bereits in der Architektenliste eines EU-Mitgliedstaates eingetragen ist.
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