BGH - Urteil vom 25.03.2010
I ZR 68/09
Normen:
BauKaG NRW § 2; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1; UWG § 3; UWG § 4 Nr. 11; RL 2005/36/EG Art. 2; RL 2005/36/EG Art. 4 Abs. 1; AEUV Art. 49 Abs. 1; AEUV Art. 101 ff.;
Fundstellen:
GRUR 2010, 1115
MDR 2011, 181
NJW-RR 2011, 43
NZBau 2011, 45
wrp 2010, 1489
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 05.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen I-4 U 156/08
LG Münster, vom 26.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 61/08

Wettbewerbsgemäßes Verhalten bei Verwendung der Berufsbezeichnung Freier Architekt durch einen in Deutschland wohnhaften, deutschen Architekt bei Eintragung in die Architektenliste auf Gran Canaria und fehlender Eintragung in Deutschland; Einer die Tätigkeit als Architekt in einem Bundesland von der Eintragung in die Architektenliste der zuständigen Architektenkammer des Landes abhängig machenden Bestimmung als Marktverhaltensregelung; Vereinbarkeit des Fehlens einer Ausnahme von der Eintragungspflicht in die Architektenliste für einen bereits in der Architektenliste eines EU-Mitgliedstaates eingetragenen Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates mit dem Gemeinschaftsrecht

BGH, Urteil vom 25.03.2010 - Aktenzeichen I ZR 68/09

DRsp Nr. 2010/18437

Wettbewerbsgemäßes Verhalten bei Verwendung der Berufsbezeichnung "Freier Architekt" durch einen in Deutschland wohnhaften, deutschen Architekt bei Eintragung in die Architektenliste auf Gran Canaria und fehlender Eintragung in Deutschland; Einer die Tätigkeit als Architekt in einem Bundesland von der Eintragung in die Architektenliste der zuständigen Architektenkammer des Landes abhängig machenden Bestimmung als Marktverhaltensregelung; Vereinbarkeit des Fehlens einer Ausnahme von der Eintragungspflicht in die Architektenliste für einen bereits in der Architektenliste eines EU-Mitgliedstaates eingetragenen Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates mit dem Gemeinschaftsrecht

Die Bestimmung des § 2 des Baukammerngesetzes Nordrhein-Westfalen, wonach die Tätigkeit als Architekt im Land Nordrhein-Westfalen unter dieser Bezeichnung grundsätzlich nur ausüben darf, wer in die Architektenliste der zuständigen Architektenkammer des Landes eingetragen ist, stellt eine Marktverhaltensregelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG dar, die auch insofern mit dem Unionsrecht in Einklang steht, als sie keine Ausnahme für den Fall vorsieht, dass ein in Nordrhein-Westfalen niedergelassener Architekt als Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates (einschließlich Deutschlands) bereits in der Architektenliste eines EU-Mitgliedstaates eingetragen ist.