OLG Köln - Urteil vom 06.03.2020
6 U 89/19
Normen:
UWG § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2020, 384
WRP 2020, 646
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 84 O 258/18

Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer WerbungKeine Einrechnung von Pfand in den GesamtpreisGemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des nationalen RechtsKeine Auslegung nationalen Rechts contra legem

OLG Köln, Urteil vom 06.03.2020 - Aktenzeichen 6 U 89/19

DRsp Nr. 2020/4912

Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer Werbung Keine Einrechnung von Pfand in den Gesamtpreis Gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts Keine Auslegung nationalen Rechts contra legem

1. § 1 Abs. 4 PAngV kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass das Pfand in den Gesamtpreis einzurechnen ist. 2. Auch der Grundsatz gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung des nationalen Rechts kann nicht zu einer Auslegung des nationalen Rechts contra legem führen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 03.04.2019 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 258/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Dieses Urteil und das des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer Werbung der Beklagten für Getränke, die in Pfandflaschen verkauft werden.

1) 2) 1) 2) a) b) c)