BGH - Urteil vom 16.11.2017
I ZR 91/16
Normen:
UWG § 4 Nr. 3;
Fundstellen:
GRUR 2018, 311
MDR 2018, 482
WRP 2018, 332
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 27.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 24/12
OLG Düsseldorf, vom 31.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen I-15 U 51/14

Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz für eine Handfugenpistole; Geeignetheit von Merkmalen des Produkts zur Begründung einer wettbewerblichen Eigenart; Unlautere Nachahmung von Waren unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung

BGH, Urteil vom 16.11.2017 - Aktenzeichen I ZR 91/16

DRsp Nr. 2018/1999

Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz für eine Handfugenpistole; Geeignetheit von Merkmalen des Produkts zur Begründung einer wettbewerblichen Eigenart; Unlautere Nachahmung von Waren unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung

a) Der Kläger, der für ein Produkt wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz in Anspruch nimmt, muss zu dem Produkt und dessen Merkmalen, die seine wettbewerbliche Eigenart begründen, konkret vortragen. Hierfür kann er sich Abbildungen bedienen, soweit diese die in Rede stehende Ware und deren Merkmale deutlich erkennen lassen. Im Regelfall wird der Kläger gehalten sein, dem Gericht das Schutz beanspruchende Produkt vorzulegen.b) Hat der Kläger nachgewiesen, dass die Merkmale seines Produkts grundsätzlich geeignet sind, eine wettbewerbliche Eigenart zu begründen, ist der Beklagte für seine Behauptung darlegungs- und beweispflichtig, der Annahme wettbewerblicher Eigenart stehe der nicht nur geringfügige Vertrieb des Produkts unter fremder Kennzeichnung entgegen. Soweit der Beklagte zum Umfang der Fremdkennzeichnung nicht aus eigener Anschauung vortragen kann, obliegt dem Kläger eine sekundäre Darlegungslast.