1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29.11.2018, Az.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungshaft insgesamt nicht mehr als zwei Jahre), diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern,
zu unterlassen,
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