OLG Hamburg - Urteil vom 28.01.2021
15 U 128/19
Normen:
UWG Anhang Nr. 29; UWG § 5 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2021, 369
MDR 2021, 375
MMR 2021, 416
WRP 2021, 671
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 29.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 416 HKO 122/18

Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch für eine Zusendung einer ZahlungsaufforderungKeine Lieferung an den zur Zahlung aufgeforderten VerbraucherUnberechtigte Zahlungsaufforderung

OLG Hamburg, Urteil vom 28.01.2021 - Aktenzeichen 15 U 128/19

DRsp Nr. 2021/2252

Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch für eine Zusendung einer Zahlungsaufforderung Keine Lieferung an den zur Zahlung aufgeforderten Verbraucher Unberechtigte Zahlungsaufforderung

1. Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG setzt voraus, dass eine Lieferung an den zur Zahlung aufgeforderten Verbraucher erfolgt ist. Dazu muss der Verbraucher in die Lage versetzt worden sein, auf die Ware oder Dienstleistung tatsächlich zuzugreifen. 2. Es besteht kein Wertungswiderspruch zwischen dem Tatbestand von Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG einerseits und dem Irreführungstatbestand gemäß § 5 Abs. 1 UWG andererseits, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher eine unberechtigte Zahlungsaufforderung zukommen lässt. Beide Normen sind daher nebeneinander anwendbar.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29.11.2018, Az. 416 HKO 122/18, wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungshaft insgesamt nicht mehr als zwei Jahre), diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern,

zu unterlassen,