1. Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird die Beklagte in Abänderung des Urteils des Landgerichts Rostock vom 27.11.2018 - Az.: 6 HK
a) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den gesetzlichen Vertretern der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Erzeugnis "Rauch happy day Maracujanectar" mit der Angabe "Maracujasaft" zu werben, wenn dies geschieht wie folgt:
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