OLG Rostock - Urteil vom 25.09.2019
2 U 22/18
Normen:
UWG § 8 Abs. 1 S. 1; UWG § 5a Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2020, 66
GRUR-RR 2020, 376
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 27.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen O 81/17

Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen zweier Werbeabdrucke in einem periodisch erscheinenden ProspektBegriffe Fruchtsaft und FruchtnektarFruchtsaft als hundertprozentiges Fruchterzeugnis

OLG Rostock, Urteil vom 25.09.2019 - Aktenzeichen 2 U 22/18

DRsp Nr. 2020/109

Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen zweier Werbeabdrucke in einem periodisch erscheinenden Prospekt Begriffe Fruchtsaft und Fruchtnektar Fruchtsaft als hundertprozentiges Fruchterzeugnis

1. Durchschnittlich informierte und situationsadäquat aufmerksame Verbraucher verstehen die Begriffe "Fruchtsaft" und "Fruchtnektar" jedenfalls im Kern verordnungskonform und bei dieser Unterscheidung und den ihr zu Grunde liegenden wesentlichen Kriterien handelt es sich nicht mehr um Sonderwissen von (Lebensmittel-) Juristen. 2. Verbrauchern ist in ihrer Mehrheit bewusst, dass es sich nur bei einem als "Fruchtsaft" bezeichneten Produkt um ein 100-prozentiges Fruchterzeugnis handelt, während "Nektar" unter Zusatz von Wasser und meist auch von Zucker bzw. Honig hergestellt wird.

1. Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird die Beklagte in Abänderung des Urteils des Landgerichts Rostock vom 27.11.2018 - Az.: 6 HK O 81/17 - verurteilt,

a) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den gesetzlichen Vertretern der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Erzeugnis "Rauch happy day Maracujanectar" mit der Angabe "Maracujasaft" zu werben, wenn dies geschieht wie folgt:

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