OLG Hamburg - Beschluss vom 18.10.2021
3 U 148/20
Normen:
UWG § 8 Abs. 1 S. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; UWG § 3; UWG § 3a; HWG § 9;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 21.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 406 HKO 165/19

Wettbewerbsrechtlicher UnterlassungsanspruchFeststellung einer Arbeitsunfähigkeit mittelbar persönlich im Rahmen von VideosprechstundenUnmittelbare und persönliche Bekanntheit eines Versicherten aufgrund früherer Behandlung

OLG Hamburg, Beschluss vom 18.10.2021 - Aktenzeichen 3 U 148/20

DRsp Nr. 2022/9252

Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit mittelbar persönlich im Rahmen von Videosprechstunden Unmittelbare und persönliche Bekanntheit eines Versicherten aufgrund früherer Behandlung

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Juli 2020, Az. 406 HKO 165/19 wird durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung fallen der Beklagten zur Last.

III. Das angefochtene Urteil und die Kostenentscheidung des vorliegenden Beschlusses sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Unterlassungstenors zu I. und II. durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 30.000,00 abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Vollstreckung hinsichtlich des Zahlungstenors zu III. und hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits darf die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem landgerichtlichen Urteil und dem vorliegenden Beschluss jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V: Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf € 30.000,00 festgesetzt.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 1 S. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; UWG § 3; UWG § 3a; HWG § 9;