OLG Oldenburg - Urteil vom 15.03.2019
6 U 170/18
Normen:
UWG § 5a Abs. 2 S. 1; UWG § 5a Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2020, 127
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 26.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 174/18

Wettbewerbsrechtlicher UnterlassungsanspruchVerkauf von Gebrauchtfahrzeugen ohne Hinweis auf eine vorherige Nutzung als MietwagenWesentliche Information für einen durchschnittlichen Verbraucher

OLG Oldenburg, Urteil vom 15.03.2019 - Aktenzeichen 6 U 170/18

DRsp Nr. 2019/13666

Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen ohne Hinweis auf eine vorherige Nutzung als Mietwagen Wesentliche Information für einen durchschnittlichen Verbraucher

1. Für einen durchschnittlichen Verbraucher ist bei einem Gebrauchtwagenkauf die vorherige Mietwageneigenschaft wesentlich für seine Kaufentscheidung.2. Die Abwägung des Informationsinteresses des Verbrauchers mit den Interessen des Unternehmers unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes fällt im Sinne einer vollständigen Information des Verbrauchers aus.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 26.09.2018 wie folgt geändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in einer Fahrzeugbörse im Internet Verbrauchern Gebrauchtfahrzeuge, bei denen es sich um sogenannte Mietrückläufer handelt, ohne Hinweis darauf anzubieten, dass das Fahrzeug zuvor als Selbstfahrervermietfahrzeug gewerblich genutzt worden ist, wie geschehen mit dem nachfolgend wiedergegebenen Angebot auf mobile.de für den Opel Mokka X 1.4 Turbo Innovation*NAVI*/(...).