BGH - Urteil vom 17.10.2017
KZR 59/16
Normen:
AEUV Art. 101 Abs. 1; GWB § 1; GWB § 21 Abs. 2 Nr. 1; GWB a.F. § 33 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 25.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 91/15
OLG Celle, vom 07.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 124/15

Wettbewerbsrechtliches Angebot an Apotheken zur Festlegung eines Mindestverkaufspreises für ein Lebensmittel (hier: Almased VITALKOST); Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung; Vereinbarungen zwischen auf verschiedenen Marktstufen tätigen Unternehmen; Spürbare Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes

BGH, Urteil vom 17.10.2017 - Aktenzeichen KZR 59/16

DRsp Nr. 2017/17330

Wettbewerbsrechtliches Angebot an Apotheken zur Festlegung eines Mindestverkaufspreises für ein Lebensmittel (hier: "Almased VITALKOST"); Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung; Vereinbarungen zwischen auf verschiedenen Marktstufen tätigen Unternehmen; Spürbare Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes

Eine Vereinbarung, die geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt, wird von dem in Art. 101 Abs. 1 AEUV ausgesprochenen Verbot nicht erfasst, wenn sie den Markt nur geringfügig beeinträchtigt. Eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung fällt daher nur dann unter das genannte Verbot, wenn sie eine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt oder bewirkt.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. April 2016 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 25. August 2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beklagte.

Normenkette:

AEUV Art. 101 Abs. 1; GWB § 1; GWB § 21 Abs. 2 Nr. 1; GWB a.F. § 33 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand