OLG Hamburg - Beschluss vom 14.04.2020
3 W 17/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2021, 40
NJW-RR 2020, 1497
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 24.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 327 O 446/19

Wettbewerbsverstoß wegen vermeintlicher Anstiftung zu einem berufsrechtswidrigen VerhaltenZurverfügungstellen von Werbeflyern in ZahnarztpraxisräumenWerbliche Auslobung einer Beteiligung an den Kosten einer Zahnreinigung

OLG Hamburg, Beschluss vom 14.04.2020 - Aktenzeichen 3 W 17/20

DRsp Nr. 2020/14959

Wettbewerbsverstoß wegen vermeintlicher Anstiftung zu einem berufsrechtswidrigen Verhalten Zurverfügungstellen von Werbeflyern in Zahnarztpraxisräumen Werbliche Auslobung einer Beteiligung an den Kosten einer Zahnreinigung

Orientierungssätze: 1. Wer Zahnärzten einen Werbeflyer zur Auslage in der Praxis zur Verfügung stellt, in dem für den Kauf von elektrischen Zahnbürsten damit geworben wird, dass der Werbende nicht nur ein Rabatt auf den Preis der Zahnbürste gewährt wird, sondern auch die Kosten für eine professionelle Zahnreinigung bzw. Zahnaufhellung bis zu 50 € bzw. 100 € erstattet werden, verstößt je nach den Umständen nicht gegen § 21 Abs. 1, 4 MBO-Z.