OLG Köln - Beschluss vom 16.12.2020
6 W 102/20
Normen:
UWG § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
CR 2021, 334
GRUR-RR 2021, 181
ITRB 2021, 101
ITRB 2021, 107
MMR 2021, 496
WRP 2021, 362
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 06.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 84 O 168/20

Wettbewerbswidrige Bewerbung von MatratzenSetzen von sogenannten Affiliate-LinksFehlende Kenntlichmachung eines kommerziellen ZwecksErkennbarkeit des kommerziellen Zwecks für einen durchschnittlich informierten Verbraucher

OLG Köln, Beschluss vom 16.12.2020 - Aktenzeichen 6 W 102/20

DRsp Nr. 2021/3392

Wettbewerbswidrige Bewerbung von Matratzen Setzen von sogenannten Affiliate-Links Fehlende Kenntlichmachung eines kommerziellen Zwecks Erkennbarkeit des kommerziellen Zwecks für einen durchschnittlich informierten Verbraucher

1. Von einem Nichtkenntlichmachen eines kommerziellen Zwecks ist auszugehen, wenn das äußere Erscheinungsbild der geschäftlichen Handlung so gestaltet wird, dass der Verbraucher ihren kommerziellen Zweck nicht klar und eindeutig erkennen kann. 2. Dabei kommt es auf die Erkennbarkeit des kommerziellen Zwecks für einen durchschnittlich informierten, verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Verbraucher an.

Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird unter Abänderung des Beschlusses der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 06. Oktober 2020 - 84 O 168/20 - durch

einstweilige Verfügung

angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, untersagt,

im geschäftlichen Verkehr Matratzen zu bewerben, wenn dies geschieht wie in den mit diesem Beschluss elektronisch untrennbar verbundenen Anlagen

ASt 1 und ASt 2 wiedergegeben.

II.