OLG Hamburg - Urteil vom 26.03.2020
3 U 56/19
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 92 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2021, 94
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 08.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 315 O 91/18

Wettbewerbswidrige Bewerbung von NahrungsergänzungsmittelnVerwendung einer unspezifischen gesundheitsbezogenen AngabeWerbliche Herausstellung von Abbildungen von Früchten

OLG Hamburg, Urteil vom 26.03.2020 - Aktenzeichen 3 U 56/19

DRsp Nr. 2020/14947

Wettbewerbswidrige Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln Verwendung einer unspezifischen gesundheitsbezogenen Angabe Werbliche Herausstellung von Abbildungen von Früchten

Orientierungssätze: 1. Die Zulässigkeit der Verwendung einer unspezifische gesundheitsbezogene Angabe i.S. von § 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) 1924/2006 (HCVO) für Lebensmittel setzt nach Art. 10 Abs. 3 HCVO voraus, dass ihr eine in einer der Listen nach Artikel 13 oder 14 enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt grundsätzlich nicht voraus, dass die Listen nach Art. 13 und 14 der Verordnung erstellt sind (Anschluss an BGH, GRUR 2019, 1570 - Gelenknahrung III). 2. Die Frage, ob es sich bei einer werblichen Angabe für Lebensmittel (Hier: "THE POWER FOR YOU" für einen Getränkesirup) um eine (unspezifische) gesundheitsbezogene Angabe i.S. der Verordnung (EG) 1924/2006 (HCVO) handelt, ist auch unter Berücksichtigung des jeweiligen werblichen Umfeldes, in dem die Angabe gemacht wird, zu beantworten.