OLG Köln - Urteil vom 23.12.2020
6 U 74/20
Normen:
UWG a.F. § 8 Abs. 4;
Fundstellen:
GRUR-RR 2021, 176
WRP 2021, 377
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 04.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 81 O 81/19

Wettbewerbswidrige Bewerbung von Uhren unter der Unternehmensbezeichnung Josef PallweberVorgehen gegen einen Mitbewerber im Wege einer Vergeltungsmaßnahme

OLG Köln, Urteil vom 23.12.2020 - Aktenzeichen 6 U 74/20

DRsp Nr. 2021/3394

Wettbewerbswidrige Bewerbung von Uhren unter der Unternehmensbezeichnung Josef Pallweber Vorgehen gegen einen Mitbewerber im Wege einer Vergeltungsmaßnahme

Auch das Vorgehen gegen einen Mitbewerber im Wege einer "Retourkutsche" ist für sich betrachtet nicht missbräuchlich; es reicht aus, wenn nach einer Abmahnung oder Klage das Verhalten des Abmahnenden überprüft wird und sodann Verstöße entdeckt werden.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 04.06.2020 - 81 O 81/19 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagten werden verurteilt, es jeweils bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Deutschland unter der Unternehmensbezeichnung "Josef Pallweber" Uhren mit der Angabe "Zeitsprung 1883" zu bewerben, wenn dies wie nachstehend wiedergegeben geschieht:

wenn dies geschieht wie aus der nachstehenden Wiedergabe des Internetauftritts der Beklagten ersichtlich ist:

2.

Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin vollständige schriftliche Auskunft über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer 1 zu geben, unter Vorlage eines schriftlichen, verbindlichen und vollständigen Verzeichnisses, aus dem sich ergeben:

3. 4. 5. 6. 7. 8.