OLG Hamm - Urteil vom 13.06.2019
4 U 5/19
Normen:
UWG § 3 ; UWG § 8 Abs. 1 S. 1; HWG § 11 Abs. 1 Nr. 11;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 03.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 25/18

Wettbewerbswidrige Werbung für HörgeräteAbgrenzung von Absatz- und FirmenwerbungWerbung mit angeblicher ärztlicher Empfehlung

OLG Hamm, Urteil vom 13.06.2019 - Aktenzeichen 4 U 5/19

DRsp Nr. 2019/15558

Wettbewerbswidrige Werbung für Hörgeräte Abgrenzung von Absatz- und Firmenwerbung Werbung mit angeblicher ärztlicher Empfehlung

1. Ob eine zu beurteilende Werbung Absatz- oder Firmenwerbung ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamterscheinungsbild der Werbung die Darstellung des Unternehmens im Vordergrund steht (Firmenwerbung) oder die Anpreisung bestimmter oder zumindest individualisierbarer Arzneimittel (bzw. Medizinprodukte) (Absatzwerbung). 2. Abgesehen von direkten Hinweisen auf namentlich genannte oder sonst unzweideutig kenntlich gemachte Arzneimittel (oder Medizinprodukte), ist die Gestaltung der Werbung und der Zusammenhang, in dem sie steht, der Name des werbenden Unternehmens und inhaltliche Hinweise, wie etwa die Beschreibung eines Indikationsgebietes und der Sinn verwendeter Begriffe, für die Abgrenzung entscheidend.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 03.12.2018 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer - V. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Dortmund abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Hörgeräte mit der Aussage

"Die neuesten Hörgeräte

Vom HNO-Arzt empfohlen

H"

zu werben, wenn dies wie folgt geschieht:

2. 3.