OLG Hamm - Urteil vom 02.07.2019
4 U 142/18
Normen:
UWG § 8 Abs. 1 S. 1; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 3a; VO (EG) 1924/2006 (HCVO) Art. 10 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 04.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 358/17

Wettbewerbswidriger Vertrieb eines NahrungsergänzungsmittelsWerbung mit gesundheitsbezogenen AngabenImplikation einer Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des beworbenen Lebensmittels

OLG Hamm, Urteil vom 02.07.2019 - Aktenzeichen 4 U 142/18

DRsp Nr. 2019/15995

Wettbewerbswidriger Vertrieb eines Nahrungsergänzungsmittels Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben Implikation einer Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des beworbenen Lebensmittels

1. Der Begriff "Zusammenhang" in Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der HCVO ist weit zu verstehen. 2. Der Begriff "gesundheitsbezogene Angabe" erfasst jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des beworbenen Lebensmittels impliziert.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 04.09.2018 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Soweit die Beklagte zur Unterlassung verurteilt worden ist, kann sie die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 Euro abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 1 S. 1; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 3a; VO (EG) 1924/2006 (HCVO) Art. 10 Abs. 1;