OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.03.2021
6 W 15/21
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; UWG § 3; UWG § 3a; SchutzmV § 6; HWG 7; MGP § 3;
Fundstellen:
GRUR-RR 2021, 392
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 22.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 54/21

Wettbewerbswidrigkeit der Abgabe von Schutzmasken durch einen Apotheker ohne die vorgesehene Eigenbeteiligung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.03.2021 - Aktenzeichen 6 W 15/21

DRsp Nr. 2021/4848

Wettbewerbswidrigkeit der Abgabe von Schutzmasken durch einen Apotheker ohne die vorgesehene Eigenbeteiligung

1. Die Abgabe von Schutzmasken durch einen Apotheker ohne die gem. § 6 SchutzmV vorgesehene Eigenbeteiligung von 2 EUR je sechs Schutzmasken ist nicht wettbewerbswidrig, da § 6 SchutzmV zwar der Verhaltenssteuerung von Marktteilnehmern dienen soll, dies aber nicht die Schaffung gleichwertiger Wettbewerbsbedingungen intendiert. 2. Auch ein Verstoß gegen § 7 HWG liegt nicht vor, da die nach der SchutzmV ausgegebenen Schutzmasken bereits keine Medizinprodukte gem. § 3 MPG darstellen.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Neuruppin vom 22.02.2021 - 7 O 54/21 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; UWG § 3; UWG § 3a; SchutzmV § 6; HWG 7; MGP § 3;

Gründe:

I.