OLG Köln - Urteil vom 17.07.2020
6 U 6/20
Normen:
UWG § 3a; UWG § 5; RDG § 11 Abs. 1 a;
Fundstellen:
WRP 2020, 1344
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 17.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 94/19

Wettbewerbswidrigkeit der Begründung der Geltendmachung von Kosten eines Inkassodienstleisters mit der Formulierung Inkassokosten, die sie … zu tragen habenIrreführung durch Verwendung von Gesetzesabkürzungen und rechtstechnischen Formulierungen in einem Inkassoschreiben

OLG Köln, Urteil vom 17.07.2020 - Aktenzeichen 6 U 6/20

DRsp Nr. 2020/11991

Wettbewerbswidrigkeit der Begründung der Geltendmachung von Kosten eines Inkassodienstleisters mit der Formulierung „Inkassokosten, die sie … zu tragen haben" Irreführung durch Verwendung von Gesetzesabkürzungen und rechtstechnischen Formulierungen in einem Inkassoschreiben

1. Die Formulierung im Schreiben eines Inkassodienstleisters "Inkassokosten, die Sie nach §§ … BGB zu tragen haben", ist nicht zur Irreführung geeignet, weil der angesprochene Verkehr sie nicht als bindende Feststellung, sondern als eine im Rahmen der Rechtsverfolgung geäußerte Rechtsansicht versteht. 2. Die Anführung gesetzlicher Vorschriften aus dem BGB, dem RDGEG und dem VV RVG fasst der angesprochene Verkehrskreis ebenfalls nicht dahin auf, dass die Inkassokosten in jedem Fall in der geltend gemachten Höhe aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu erstatten sind. 3. Die Verwendung von Gesetzesabkürzungen und rechtstechnischen Formulierungen in einem Inkassoschreiben führt nicht ohne weiteres dahin, dass die Mindestinformationen gemäß § 11a I Nr. 1 - 6 RDG nicht mehr in klarer und verständlicher Weise übermittelt werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 17.12.2019 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 94/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.