OLG Stuttgart - Beschluss vom 29.04.2020
2 U 10/20
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; UWG § 3a; HwO § 1; HwO § 7;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 12.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 334/19

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung der elektronischen Nachrüstung von Kfz durch eine nicht in der Handwerksrolle eingetragene Person

OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.04.2020 - Aktenzeichen 2 U 10/20

DRsp Nr. 2021/1951

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung der elektronischen Nachrüstung von Kfz durch eine nicht in der Handwerksrolle eingetragene Person

1. Die elektronische Nachrüstung von Fahrzeugen mit Freisprecheinrichtungen, Head-Up-Displays und Rückfahrkameras sowie die Codierung von Steuergeräten und das Auslesen von Fehlern in der Elektronik von Fahrzeugen stellt eine Tätigkeit dar, die für das Gewerbe des Kfz-Technikers wesentlich ist und verstößt damit gegen § 1 Abs. 1 S. 1 HwO, wenn der Gewerbetreibende nicht in der Handwerksrolle eingetragen ist. Insoweit gilt auch nicht die Ausnahme gem. § 1 Abs. 2 S. 2 HwO, da für diese Tätigkeit von einer Anlernzeit von mehr als drei Monaten auszugehen ist. 2. In einem solchen Verhalten liegt eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen von Verbrauchern, da die Marktverhaltensregeln der §§ 1, 7 HwO dem Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher dienen.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12.12.2019, Az. 11 O 334/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert auf 25.000 € festzusetzen.

2.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 4 Wochen nach Erhalt dieses Beschlusses.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; UWG § 3a; HwO § 1; HwO § 7;

Gründe

I.

1.

1. 2.