OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.07.2021
6 W 36/21
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; UWG § 3; UWG § 5a Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2021, 512
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 14.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 52 O 31/21

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung einer Rabattaktion bis Sommeranfang

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.07.2021 - Aktenzeichen 6 W 36/21

DRsp Nr. 2021/11123

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung einer Rabattaktion "bis Sommeranfang"

Die Bewerbung einer Rabattaktion "bis Sommeranfang" ist irreführend und damit wettbewerbswidrig, da die Angabe "bis Sommeranfang" den angesprochenen Verkehrskreisen die notwendige Gewissheit über den Zeitraum der befristet angebotenen Rabattaktion nicht zu vermitteln vermag.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam vom 14.05.2021 - 52 O 31/21 - abgeändert, soweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen worden ist.

Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Hinblick auf die Antragsgegnerin zu 1) zu vollziehen an ihren Organen, aufgegeben,

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr beim Angebot von Artikeln aus dem Bereich E-Zigaretten und Zubehör mit einer Rabattaktion zu werben, ohne den Zeitraum der Rabattaktion bestimmbar anzugeben, wenn dies geschieht wie auf der Homepage nebst Onlineshop der Antragsgegnerin zu 1. unter der URL Fehler! Hyperlink-Referenz ungültig. (Anlage ASt 3).

Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens erster Instanz und die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette: