OLG Hamm - Urteil vom 05.11.2019
4 U 11/19
Normen:
UWG § 5a Abs. 2; RL 2000/31/EG Art. 6 Buchst. c); TMG § 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 06.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 73/18

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung einer Tauschprämie für alte Möbel in Höhe von bis zu 500 EUR

OLG Hamm, Urteil vom 05.11.2019 - Aktenzeichen 4 U 11/19

DRsp Nr. 2020/15815

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung einer Tauschprämie für alte Möbel in Höhe von bis zu 500 EUR

Es stellt sich als wettbewerbswidrig dar, wenn ein Möbelhändler, der im Rahmen einer Verkaufsaktion eine Tauschprämie von bis zu 500 EUR für alte Möbel ankündigt, Ausnahmen von dieser Ankündigung nicht bereits im Rahmen der Werbung selbst leicht zugänglich sowie klar und unmissverständlich erläutert, sondern lediglich auf Veröffentlichungen auf der Internetseite des Unternehmens verweist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 06.12.2018 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Soweit die Beklagte zur Unterlassung verurteilt worden ist, kann sie die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,- Euro abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

UWG § 5a Abs. 2;