OLG Stuttgart - Urteil vom 04.11.2021
2 U 49/21
Normen:
UWG § 8c; UWG § 3a;
Fundstellen:
BB 2023, 12
GRUR-RR 2022, 335
MMR 2022, 688
WRP 2022, 110
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 28.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 134/20

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Collagen Youth & Drink mit hautfaltenverringender Wirkung

OLG Stuttgart, Urteil vom 04.11.2021 - Aktenzeichen 2 U 49/21

DRsp Nr. 2021/17261

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines "Collagen Youth & Drink" mit hautfaltenverringender Wirkung

Aussagen über die Verringerung von Hautfalten in der Werbung für ein Lebensmittel sind als spezifische gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (sog. Health-Claims-Verordnung) einzuordnen, wenn der optische Effekt einer Steigerung körperlicher Funktionen beschrieben wird. Die Einordnung hängt von den Umständen der Werbung ab, insbesondere davon, ob die Angabe in einem gesundheitsbezogenen Kontext verwendet wird. Es reicht aus, dass sie bei einem Durchschnittsverbraucher einen entsprechenden Eindruck hervorrufen kann.

Tenor

I.

Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 28.01.2021 wird zurückgewiesen.

II.

Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Streitwert des Berufungsverfahrens:

22.500,00 Euro

Normenkette:

UWG § 8c; UWG § 3a;

Gründe

A

Der Verfügungskläger (nachfolgend: Kläger) verlangt von der Verfügungsbeklagten (nachfolgend: Beklagte) die Unterlassung einer Werbung.

I.

Wegen des Sachverhalts wird auf die tatbestandlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen. Zusammenfassend und ergänzend: