OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.02.2019
6 U 162/18
Normen:
UWG § 5a Abs. 3 Nr. 1; UWG § 5a Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 04.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 34/18

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Hotelaufenthalts ohne Benennung von Name bzw. Firma und Anschrift des Hotelbetreibers

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.02.2019 - Aktenzeichen 6 U 162/18

DRsp Nr. 2019/4479

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Hotelaufenthalts ohne Benennung von Name bzw. Firma und Anschrift des Hotelbetreibers

1. Die Bewerbung eines Aufenthalts in einem Wellness-Hotel mit einem "Ab-Preis" pro Person für zwei Übernachtungen im Doppelzimmer stellt ein Angebot i.S. von § 5a Abs. 3 UWG dar.2. Dieses Angebot ist wegen des Vorenthaltens notwendiger Angaben i.S. von § 5a Abs. 2 UWG unlauter, wenn das Angebot weder den Namen bzw. die Firma, noch die Anschrift des Anbieters enthält.

Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 04.10.2018 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Cottbus - 11 O 34/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat die Verfügungsbeklagte zu tragen.

Der Wert des Berufungsrechtszuges sowie abändernd auch der Wert des Verfahrens erster Instanz werden auf jeweils 10.000 € festgesetzt.

Normenkette:

UWG § 5a Abs. 3 Nr. 1; UWG § 5a Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

Die Berufung der Verfügungsbeklagten ist zulässig, §§ 511 ff. ZPO.