Es ist beabsichtigt, die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 04.10.2018 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Cottbus -
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.
I.
Die Verfügungsbeklagte warb in einem Tourismusmagazin für S..., einer Beilage zur "...Zeitung" vom ...2018, für einen Aufenthalt im "Wellnesshotel ...". Es waren unter anderem der Name und die Anschrift des Hotels genannt sowie eine Telefonnummer und Internetadresse. Der Name/die Firma und Anschrift des Hotelbetreibers fehlte. (Wegen der Einzelheiten der Anzeige wird auf Anlage A 3 Bezug genommen.)
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