OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.01.2019
6 U 162/18
Normen:
UWG § 5a Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 34/18

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Hotelaufenthalts ohne Benennung von Name bzw. Firma und Anschrift des Hotelbetreibers

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.01.2019 - Aktenzeichen 6 U 162/18

DRsp Nr. 2019/4552

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Hotelaufenthalts ohne Benennung von Name bzw. Firma und Anschrift des Hotelbetreibers

1. Die Bewerbung eines Aufenthalts in einem Wellness-Hotel mit einem "Ab-Preis" pro Person für zwei Übernachtungen im Doppelzimmer stellt ein Angebot i.S. von § 5a Abs. 3 UWG dar. 2. Dieses Angebot ist wegen des Vorenthaltens notwendiger Angaben i.S. von § 5a Abs. 2 UWG unlauter, wenn das Angebot weder den Namen bzw. die Firma, noch die Anschrift des Anbieters enthält.

Es ist beabsichtigt, die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 04.10.2018 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Cottbus - 11 O 34/18 - durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen (§ 522 Abs. 2 ZPO).

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.

Normenkette:

UWG § 5a Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2;

Gründe:

I.

Die Verfügungsbeklagte warb in einem Tourismusmagazin für S..., einer Beilage zur "...Zeitung" vom ...2018, für einen Aufenthalt im "Wellnesshotel ...". Es waren unter anderem der Name und die Anschrift des Hotels genannt sowie eine Telefonnummer und Internetadresse. Der Name/die Firma und Anschrift des Hotelbetreibers fehlte. (Wegen der Einzelheiten der Anzeige wird auf Anlage A 3 Bezug genommen.)