Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Vorsitzenden der 42. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 20. Juni 2018 (Az.:
abgeändert und wie folgt insoweit neugefast :
1.Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die nachfolgend bezeichneten Handlungen bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird,
a. b. 2. a. b. 3. 4. 5. 6. II. III. IV.
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