OLG Stuttgart - Urteil vom 19.09.2019
2 U 153/18
Normen:
UWG § 3; UWG § 5 Abs. 1 S. 1; UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 3; HG NRW § 75 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 20.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 42 O 37/16

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines noch nicht zugelassenen Studiengangs

OLG Stuttgart, Urteil vom 19.09.2019 - Aktenzeichen 2 U 153/18

DRsp Nr. 2020/15187

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines noch nicht zugelassenen Studiengangs

Es stellt sich als irreführend und damit wettbewerbswidrig dar, wenn ein Anbieter einen von einer ausländischen Universität in Deutschland ausgerichteten Studiengang bewirbt, obwohl die nach § 75 Abs. 2 HG NRW erforderliche Anzeige der ausrichtenden ausländischen Hochschule noch nicht erfolgt war und der Studienbetrieb deshalb noch nicht aufgenommen werden durfte.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Vorsitzenden der 42. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 20. Juni 2018 (Az.: 42 O 37/16 KfH) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung im Kostenpunkt und soweit das Landgericht den Klageantrag Ziffer VII., soweit gegen die Beklagte Ziffer 1 gerichtet, und die Klageanträge Ziffer IV.1., IV.2., V., XI. und XII. gegen beide Beklagten abgewiesen hat,

abgeändert und wie folgt insoweit neugefast :

1.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die nachfolgend bezeichneten Handlungen bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird,

a. b. 2. a. b. 3. 4. 5. 6. II. III. IV.