OLG Köln - Urteil vom 13.03.2020
6 U 267/19
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 5a Abs. 2; UWG § 5a Abs. 3 Nr. 1; UWG § 5a Abs. 3 Nr. 3;
Fundstellen:
GRUR-RR 2020, 506
MDR 2020, 1121
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 29.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 81 O 69/19

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Pkw ohne Angaben zur Motorisierung und zum Gesamtpreis

OLG Köln, Urteil vom 13.03.2020 - Aktenzeichen 6 U 267/19

DRsp Nr. 2020/8571

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Pkw ohne Angaben zur Motorisierung und zum Gesamtpreis

Es stellt sich als wettbewerbswidrig dar, wenn ein Kfz-Händler bei einem qualifizierten Angebot i.S. von § 5a Abs. 3 UWG keine Angaben zur Motorisierung wie Leistung, Hubraum und Kraftstoffart macht. Das Vorenthalten dieser Information scheitert auch nicht an einer Beschränkung des verwendeten Kommunikationsmediums (hier: Zeitungsanzeige), wenn dieses ohne Weiteres noch Angaben wie ".... kw", "2,0 l" und "Benzin" erlaubt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 29.10.2019 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 69/19 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,- €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern wie nachstehend wiedergegeben für ein Fahrzeug zu werben, ohne nähere Angaben zur Motorisierung des beworbenen Fahrzeugs zu machen:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 208,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.08.2019 zu zahlen.