Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 29.10.2019 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln -
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,- €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern wie nachstehend wiedergegeben für ein Fahrzeug zu werben, ohne nähere Angaben zur Motorisierung des beworbenen Fahrzeugs zu machen:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 208,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.08.2019 zu zahlen.
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