OLG Köln - Beschluss vom 05.05.2020
6 U 282/19
Normen:
UWG § 3; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 3;
Fundstellen:
MMR 2021, 169
WRP 2020, 1613
Vorinstanzen:
LG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 434/18

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Sofortbonus bei Abschluss eines Energieliefervertrages

OLG Köln, Beschluss vom 05.05.2020 - Aktenzeichen 6 U 282/19

DRsp Nr. 2020/11987

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines "Sofortbonus" bei Abschluss eines Energieliefervertrages

Es stellt sich als irreführend und damit wettbewerbswidrig dar, wenn ein Energielieferant im Falle des Abschlusses eines Energieliefervertrages die Zahlung eines innerhalb von 60 Tagen nach Lieferbeginn fälligen "Sofortbonus" ankündigt, dieser Bonus jedoch erst nach ausdrücklicher Aufforderung durch den Kunden und mehr als 100 Tage nach Lieferbeginn gezahlt wird.

Tenor

1.

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 30. Oktober 2019 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 1 O 434/18 – nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2.

Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2020, 11:45 Uhr wird aufgehoben.

Normenkette:

UWG § 3; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 3;

[Gründe]

I.