OLG Hamburg - Urteil vom 07.09.2023
15 U 113/22
Normen:
UWG § 3 Abs. 1; UWG § 5 Abs. 1; UWG § 5 Abs. 2 Nr. 1; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
WRP 2023, 1366
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 18.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 315 O 62/22

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Sonnenschutzprodukts mit besonderer Wirkung gegen HEV Blue LightWettbewerbswidrigkeit wörtlich genommen zutreffender Werbeaussagen

OLG Hamburg, Urteil vom 07.09.2023 - Aktenzeichen 15 U 113/22

DRsp Nr. 2023/11997

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Sonnenschutzprodukts mit besonderer Wirkung gegen HEV Blue Light Wettbewerbswidrigkeit wörtlich genommen zutreffender Werbeaussagen

1. Auch wörtlich genommen zutreffende Werbeaussagen können irreführend sein, wenn sie im konkreten Kontext anders und falsch verstanden werden. Bei der im Rahmen der Verbotsprüfung vorzunehmenden Interessenabwägung ist es zu berücksichtigen, wenn der Werbende das Fehlverständnis bewusst herbeiführt. 2. Bei Werbung mit Gesundheitsbezug gelten besonders hohe Anforderungen an deren Richtigkeit, auch wenn es sich um ein Kosmetikprodukt handelt. 3. Wird "HEV Blue Light" in der Werbung für Sonnencreme auf eine Stufe mit UVB- und UVA-Strahlen gestellt, kann dies zu einer Irreführung erheblicher Teile des angesprochenen Verkehrs über die Bedeutsamkeit eines Schutzes vor diesem Licht führen.

I. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18.05.2022, Az. 315 O 62/22, wird zurückgewiesen.

II. Im Hinblick auf die von der Antragstellerin erklärte Modifikation ihres Antrags wird die einstweilige Verfügung vom 28.04.2022 zu Ziffer 1. b) [jetzt b) und c)] klarstellend wie folgt neu gefasst: