KG - Urteil vom 22.02.2023
5 U 50/21
Normen:
UWG § 3 Abs. 1; UWG § 5 Abs. 1; UWG § 5 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 23.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 103 O 7/21

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung nicht lieferbarer Matratzen als auf Lager befindlich

KG, Urteil vom 22.02.2023 - Aktenzeichen 5 U 50/21

DRsp Nr. 2023/7363

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung nicht lieferbarer Matratzen als "auf Lager" befindlich

Es stellt sich als irreführend und damit wettbewerbswidrig dar, wenn Matratzen in einer Internet-Suchmaschine als "auf Lager" befindlich dargestellt werden, obwohl sie weder verfügbar noch bestellbar sind.

1. Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 23. März 2021 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 103 des Landgerichts Berlin - 103 O 7/21 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegnerin wird verboten, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft - zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer -, zu unterlassen,

geschäftlich handelnd

Bettwaren (Matratzen) mit der Angabe "Auf Lager" zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn diese nicht bestellt bzw. ausgeliefert werden können, wenn dies geschieht, wie nachstehend eingelichtet:

2. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Antragsgegnerin.

Normenkette:

UWG § 3 Abs. 1; UWG § 5 Abs. 1; UWG § 5 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. §§ 313a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

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