1. Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 23. März 2021 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 103 des Landgerichts Berlin -
Der Antragsgegnerin wird verboten, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft - zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer -, zu unterlassen,
geschäftlich handelnd
Bettwaren (Matratzen) mit der Angabe "Auf Lager" zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn diese nicht bestellt bzw. ausgeliefert werden können, wenn dies geschieht, wie nachstehend eingelichtet:
2. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Antragsgegnerin.
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