OLG Hamm - Urteil vom 10.12.2013
4 U 104/13
Normen:
UWG § 8 Abs. 4; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; UWG § 14 Abs. 2; UWG § 4 Nr. 11; PAngV § 2 Abs. 1 S. 1; PAngV § 2 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 06.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 56/13

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Bootszubehör ohne Angabe eines GrundpreisesRechtsmissbräuchlichkeit einer sog. Retourkutsche

OLG Hamm, Urteil vom 10.12.2013 - Aktenzeichen 4 U 104/13

DRsp Nr. 2018/16248

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Bootszubehör ohne Angabe eines Grundpreises Rechtsmissbräuchlichkeit einer sog. Retourkutsche

Es verstößt gegen § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV und ist damit wettbewerbswidrig, wenn eine Anker- und eine Festmacherleine in einem Internetshop für Bootszubehör zwar nach laufenden Metern zum Verkauf angeboten werden ohne Angabe eines Grundpreises. Es stellt sich für sich genommen nicht als anstößig und damit rechtsmissbräuchlich dar, wenn ein gewerblicher Anbieter die eigene wettbewerbsrechtliche Inanspruchnahme als Anlass für eine sodann ausgesprochene Abmahnung nimmt.

Tenor

Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 06. Juni 2013 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 4; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; UWG § 14 Abs. 2; UWG § 4 Nr. 11; PAngV § 2 Abs. 1 S. 1; PAngV § 2 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.