OLG Celle - Beschluss vom 26.10.2020
13 U 44/20
Normen:
UWG § 3 Abs. 1; UWG § 3a; UWG § 8 Abs. 1 S. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; EUV 1169/2011 Art. 7 Abs. 3; EUV 609/2013 Art. 2 Abs. 2g; EUV 609/2013 Art. 9; EUV 2016/128; EGV 1924/2006 Art. 10 Abs. 1; EGV 1924/2006 Art. 10 Abs. 3; EGV 1924/2006 Art. 28 Abs. 5; EGV 1924/2006 Art. 28 Abs. 6;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 31.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 67/19

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Lebensmitteln mit Bestandteilen der Pflanze Ashwagandha und dem Wirkstoff Curcumin mit gesundheitsbezogenen Angaben

OLG Celle, Beschluss vom 26.10.2020 - Aktenzeichen 13 U 44/20

DRsp Nr. 2021/4009

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Lebensmitteln mit Bestandteilen der Pflanze Ashwagandha und dem Wirkstoff Curcumin mit gesundheitsbezogenen Angaben

1. zum Vertrieb eines Produkts mit dem Wirkstoff Curcumin als "Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke" bei Arthrose 2. zur Zulässigkeit von Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben für ein Lebensmittel, das Bestandteile der Pflanze Ashwagandha enthält, nach Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (HCVO) unter Berücksichtigung der nach Art. 28 Abs. 5 und 6 dieser Verordnung für sog. Botanicals geltenden Übergangsvorschriften.

1. Die Bewerbung eines Lebensmittels, das den Wirkstoff Curcumin enthält, als geeignet zur Behandlung von Arthose verstößt gegen das Verbot der krankheitsbezogenen Werbung gem. Art. 7 Abs. 3 LMIV und ist daher wettbewerbswidrig. 2. Soweit ein Ashwagandha enthaltenes Lebensmittel mit stressreduzierenden Eigenschaften beworben wird, handelt es sich ebenfalls um eine Werbung mit unzulässigen gesundheitsbezogenen Angaben.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover vom 31. März 2020 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.