OLG Hamburg - Urteil vom 30.03.2023
15 U 63/22
Normen:
UWG § 5 Abs. 1 S. 1-2;
Fundstellen:
GRUR-RR 2023, 309
MDR 2023, 116
MMR 2023, 506
WRP 2023, 753
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 20.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 403 HKO 79/22

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Mobilfunktarifen mit den Begriffen D-Netz, D-Netz-Qualität und D-Netz-Garantie

OLG Hamburg, Urteil vom 30.03.2023 - Aktenzeichen 15 U 63/22

DRsp Nr. 2023/4919

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Mobilfunktarifen mit den Begriffen "D-Netz", "D-Netz-Qualität" und "D-Netz-Garantie"

1. Die Werbung eines Mobilfunkproviders mit den Begriffen "D-Netz", "D-Netz Qualität" oder "D-Netz Garantie" ist nicht gemäß § 5 Abs. 1 UWG als irreführend zu untersagen, wenn der Kunde mit den beworbenen Tarifen in den Netzen der Deutschen Telekom oder Vodafones telefonieren und surfen kann. 2. Ein Verbraucher, der sich unter dem Begriff "D-Netz" gar nichts vorstellen kann, wird nicht in geschäftlich relevanter Weise irregeführt. 3. Eine vergleichende Werbung im Sinne des § 6 Abs. 1 UWG liegt auch in einem Markt mit nur drei Anbietern wie den Mobilfunknetzbetreibern in Deutschland nicht vor, wenn die Werbung die Netzqualität zweier Anbieter hervorhebt ("Komm in die Welt des vollen Empfangs"), aber keinen Bezug zum dritten Anbieter herstellt. Hierin liegt auch keine Herabsetzung der Leistungen des dritten Mitbewerbers im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG und erst recht keine gezielte Behinderung gemäß § 4 Nr. 4 UWG. 4. Es ist nicht anzunehmen, dass Verbraucher einer Werbung entgegen ihrem Wortlaut ein Versprechen entnehmen, das bekanntermaßen technisch nicht möglich ist und deshalb völlig unüblich wäre.