OLG Stuttgart - Urteil vom 12.12.2019
2 U 23/19
Normen:
HCVO Art. 8 Abs. 1; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 3a; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2;
Fundstellen:
GRUR-RR 2020, 411
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 19.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 42 O 17/18

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Nudeln mit der Angabe Low Carb

OLG Stuttgart, Urteil vom 12.12.2019 - Aktenzeichen 2 U 23/19

DRsp Nr. 2020/10623

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Nudeln mit der Angabe "Low Carb"

Die Bezeichnung "Low Carb" in der Werbung für ein Nudelprodukt verstößt gegen Art. 8 Abs. 1 HCVO.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2018 - 42 O 17/18 KfH - wie folgt abgeändert:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr für Nudeln, insbesondere für das Produkt "N. ..........."-Spaghetti mit der Angabe "Low Carb" zu werben, sofern dies geschieht, wie in Anlage K 3 (diesem Urteil beigefügt) wiedergegeben.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.06.2018 zu zahlen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.