OLG Köln - Urteil vom 10.07.2020
6 U 237/19
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; UWG § 3;
Fundstellen:
CR 2020, 679
ITRB 2020, 254
WRP 2020, 1222
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 17.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 405/16

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit Studienplatzklagen durch eine Rechtsanwaltsgesellschaft

OLG Köln, Urteil vom 10.07.2020 - Aktenzeichen 6 U 237/19

DRsp Nr. 2020/11988

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit Studienplatzklagen durch eine Rechtsanwaltsgesellschaft

Die Werbung einer auf Studienplatzklagen spezialisierten Rechtsanwaltsgesellschaft ist irreführend i.S. von § 5 UWG und damit wettbewerbswidrig, wenn durch die Werbeangaben der Eindruck erweckt wird, dass es sich um eine größere Kanzlei handelt, der eine Mehrzahl von Fachanwälten als Partner oder Angestellter angehört, es sich tatsächlich jedoch um eine Einzelkanzlei handelt. Denn für die Entscheidung über die Auswahl eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung einer Studienplatzklage ist die Größe der Kanzlei von nicht unerheblicher Bedeutung.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.09.2019 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 405/16 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil und das des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; UWG § 3;

Gründe

I.