OLG Brandenburg - Urteil vom 26.02.2019
6 U 84/18
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; LMIV Art. 7 Abs. 3; UWG § 3a; LMIV Art. 2 Abs. 1 Buchst. a;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 08.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 103/17

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung/Kennzeichnung eines Nahrungsergänzungsmittels zu jedem Antibiotikum

OLG Brandenburg, Urteil vom 26.02.2019 - Aktenzeichen 6 U 84/18

DRsp Nr. 2019/4142

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung/Kennzeichnung eines Nahrungsergänzungsmittels "zu jedem Antibiotikum"

Die Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels mit der Kennzeichnung "zu jedem Antibiotikum" und "wissenschaftlich geprüft" ist nicht krankheitsbezogen i.S. von Art. 7 Abs. 3 LMIV und daher nicht wettbewerbswidrig.

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 08.05.2018 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Cottbus - 11 O 103/17 - abgeändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu tragen.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 1; LMIV Art. 7 Abs. 3; UWG § 3a; LMIV Art. 2 Abs. 1 Buchst. a;

Gründe:

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO).

II.

Die Berufung der Verfügungsbeklagten ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet, denn der Verfügungskläger hat das Bestehen eines Verfügungsanspruchs nicht hinreichend glaubhaft gemacht (§§ 935, 936, 920 Abs. 2 ZPO).