OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.05.2023
6 U 4/23
Normen:
§ 5 UWG; § 95 Abs 1 Nr 1 SGB V;
Fundstellen:
GRUR-RR 2023, 428
WRP 2023, 981
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 30.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 06 O 209/22

Wettbewerbswidrigkeit der Bezeichnung einer Arztpraxis als ZentrumErfordernis einer Mindestzahl an Ärzten

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.05.2023 - Aktenzeichen 6 U 4/23

DRsp Nr. 2023/8864

Wettbewerbswidrigkeit der Bezeichnung einer Arztpraxis als "Zentrum" Erfordernis einer Mindestzahl an Ärzten

Im medizinischen Bereich erwartet der Verkehr jedenfalls bei einer sich als "Zentrum" bezeichnenden Arztpraxis keine Mindestanzahl an Ärzten mehr, da auch ein medizinisches Versorgungszentrum nach § 95 Abs. 1 S. 1 SGB V keine Mindestanzahl mehr verlangt und dies das Verkehrsverständnis beeinflusst.

Tenor

1.) Auf die Berufung der Antragsgegner wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 30.11.22 abgeändert.

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt vom 30.06.22 wird hinsichtlich a) des Tenors aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag insoweit zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Antragsteller. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Antragsteller 4/5 und die Antragsgegner 1/5.

3.) Das Urteil ist rechtskräftig.

Normenkette:

§ 5 UWG; § 95 Abs 1 Nr 1 SGB V;

Gründe

I.