OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.04.2020
6 W 31/20
Normen:
UWG § 3 Abs. 1; UWG § 4 Nr. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2020, 315
MDR 2020, 873
NJW-RR 2020, 993
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 02.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 44/20

Wettbewerbswidrigkeit der Darstellung einer Fluglinie als Lügenairlines

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.04.2020 - Aktenzeichen 6 W 31/20

DRsp Nr. 2020/6537

Wettbewerbswidrigkeit der Darstellung einer Fluglinie als "Lügenairlines"

Auch wenn die Feststellung, ob jemand die Wahrheit sagt oder lügt, grundsätzlich der objektiven Klärung zugänglich ist, ist die Bezeichnung als Lügner als Meinungskundgabe zu werten, wenn es an jeglichem sachlichen Anknüpfungspunkt für den Vorwurf, der Betroffene sage nicht die Wahrheit, fehlt.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 02.04.2020 - 2 O 44/20 - abgeändert.

Im Wege einstweiliger Verfügung wird angeordnet:

1. Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Antragsgegnerin, aufgegeben,

es zu unterlassen, im Rahmen der Werbung für die F... GmbH die Behauptung "Lügen Airline" ("L...' Air") aufzustellen und/oder zu verbreiten und/oder aufstellen zu lassen und/oder verbreiten zu lassen, wenn dies geschieht wie folgt: