OLG Köln - Beschluss vom 15.06.2020
6 U 27/20
Normen:
UWG § 3; UWG § 7 Abs. 1 S. 1; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 14.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 81/19

Wettbewerbswidrigkeit der Kontaktaufnahme eines Außendienstmitarbeiters mit Endkunden ohne deren Einverständnis

OLG Köln, Beschluss vom 15.06.2020 - Aktenzeichen 6 U 27/20

DRsp Nr. 2020/14197

Wettbewerbswidrigkeit der Kontaktaufnahme eines Außendienstmitarbeiters mit Endkunden ohne deren Einverständnis

Es stellt sich als unzulässige und damit wettbewerbswidrige Kontaktaufnahme dar, wenn ein Außendienstmitarbeiter für den Vertrieb von Medizinprodukten ihm bekannte Endkunden anlässlich seines Arbeitgeberwechsels anruft, um einen Besuchstermin zu vereinbaren, ohne dass die Kunden ihre Einwilligung zu Anrufen zu Werbezwecken erteilt haben. Der Einwand, der Außendienstmitarbeiter habe sich nach langjähriger Zusammenarbeit verabschieden wollen, ist unerheblich, da aus Sicht der Verbraucher Ziel einer solchen Kontaktaufnahme zumindest auch die Herbeiführung eines Versorgerwechsels ist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.1.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 33 O 81/19 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieser Beschluss und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt bezüglich des Unterlassungsanspruchs 50.000,00 € und im Übrigen für die Beklagte 110 % des aufgrund der Entscheidungen vollstreckbaren Betrages und für die Klägerin 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Normenkette:

UWG § 3;