Die Berufung der Klägerin gegen das am 2.3.2015 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
Die Parteien streiten über wettbewerbsrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit dem Geschäft der Mehrwertsteuerrückerstattung an Privatpersonen, die ihren Wohnsitz außerhalb der EU haben.
1. 2. a) b) 3.
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