I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29.7.2008, Az. 312 O 228/08, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es im Verbotstenor (Ziffer 1) statt "§ 4 II HOAI " nunmehr heißt "§ 7 III HOAI ".
II. Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht auf Unterlassung und Kostenerstattung in Anspruch.
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