Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 41. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 26.06.2018 - Az.:
abgeändert:
1.Dem Beklagten wird untersagt, Eier in einer Umverpackung in Verkehr zu bringen und/oder bringen zu lassen, nach deren Aufmachung die in der Verpackung enthaltenen Eier aus dem Betrieb "H." stammen würden (Anl. K 3 und K 4), wenn die Eier tatsächlich aus einem anderen Betrieb stammen.
2. II. III. IV.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|