Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 41. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 10.07.2018 - Az.
abgeändert:
1.Der Beklagten wird untersagt, Verbrauchern Eiern in einer Umverpackung zum Kauf anzubieten, wie ersichtlich aus Anl. K 2 und K 3, wenn die in der Umverpackung enthaltenen Eier nicht auf dem "H." erzeugt wurden.
2.Der Beklagten wird für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen das in Ziff. 1 genannte Verbot ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 € angedroht, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Wochen, sowie Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an deren Gesellschaftern zu vollstrecken ist.
!l.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen. Die Streithelfer tragen die Kosten der Nebenintervention in beiden Instanzen.
III.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV.Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 20.000,00 € festgesetzt.
Verkündet am 18.04.2019
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