OLG Karlsruhe - Beschluss vom 28.04.2021
6 W 42/20
Normen:
UWG § 8 Abs. 1 S. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 4 Nr. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2021, 408
MMR 2021, 989
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 22.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 148/20

Wettbewerbswidrigkeit der Verknüpfung eines von einem Presseunternehmen in einem sozialen Netzwerk veröffentlichten Beitrages mit der Kennzeichnung als Falsche Informationen - Von unabhängigen Faktenprüfern geprüft

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.04.2021 - Aktenzeichen 6 W 42/20

DRsp Nr. 2021/9674

Wettbewerbswidrigkeit der Verknüpfung eines von einem Presseunternehmen in einem sozialen Netzwerk veröffentlichten Beitrages mit der Kennzeichnung als "Falsche Informationen - Von unabhängigen Faktenprüfern geprüft"

Ein Presseunternehmen, das einen Beitrag in einem sozialen Netzwerk veröffentlicht hat, kann grundsätzlich nicht untersagen, dass dort ein Posting dieses Beitrags mit der Kennzeichnung als "Falsche Informationen - Von unabhängigen Faktenprüfern geprüft" verknüpft wird, wenn dieser Faktenprüfungs-Hinweis und ein damit verknüpfter Artikel des vom Netzwerkbetreiber beauftragten Faktenprüfers sachlich gehalten und weder unwahr noch missverständlich sind, nämlich der angesprochene Verkehr ihnen die Behauptung der Tatsache entnimmt, dass der geprüfte Beitrag falsche Informationen gebe, die auf zentrale tatsächliche Elemente des geprüften Beitrags zutrifft.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 22. September 2020, Az. 14 O 148/20, wird zurückgewiesen.

2.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 1 S. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 4 Nr. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

I.