OLG Hamm - Urteil vom 05.03.2009
4 U 156/08
Normen:
UWG § 4 Nr. 11; UWG § 5;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 26.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 61/08

Wettbewerbswidrigkeit der Verwendung der Bezeichnung Freier Architekt

OLG Hamm, Urteil vom 05.03.2009 - Aktenzeichen 4 U 156/08

DRsp Nr. 2009/10651

Wettbewerbswidrigkeit der Verwendung der Bezeichnung "Freier Architekt"

Die Verwendung der Bezeichnung "Freier Architekt" durch einen nicht in einer Architektenliste eines Bundeslandes eingetragenen Architekten ist wettbewerbswidrig. Das gilt auch dann, wenn der Architekt in einem anderen Land des Europäischen Wirtschaftsraums berechtigt ist, die Bezeichnung zu führen.

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 26. Juni 2008 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,- EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UWG § 4 Nr. 11; UWG § 5;

Tatbestand:

Dem Beklagten wurde unter dem 25.07.1980 von der Fachhochschule für Technik in T das Diplom als Diplom-Ingenieur (Fachhochschule) in der Fachrichtung Architektur verliehen, nachdem er eine entsprechende Diplomprüfung abgelegt hatte (vgl. Fotokopien der entsprechenden Urkunden Bl. 23 ff d.A.). Nach seinem Studium ließ sich der Beklagte in die Architektenliste des Landes Baden-Württemberg eintragen. Die Eintragung endete, als der Beklagte Ende 1999 nach Gran Canaria zog.