OLG Karlsruhe - Urteil vom 09.09.2020
6 U 38/19
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
GRUR 2021, 88
MMR 2021, 159
WRP 2020, 1467
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 21.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 38/18

Wettbewerbswidrigkeit der Verwendung sog. Tap-Tags in Einträgen auf dem Instagram-Account einer beruflich tätigen Influencerin

OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.09.2020 - Aktenzeichen 6 U 38/19

DRsp Nr. 2020/14076

Wettbewerbswidrigkeit der Verwendung sog. Tap-Tags in Einträgen auf dem Instagram-Account einer beruflich tätigen Influencerin

1. Veröffentlicht eine berufliche tätige Influencerin auf ihrem Instagram-Business-Account ein eigenes Foto, auf dem Tap-Tags zum Instagram-Auftritt eines dritten Unternehmens führen, so handelt sie auch dann geschäftlich, wenn sie hierfür keine Geldzahlung des dritten Unternehmens erhält.2. Zur Frage, ob der kommerzielle Zweck eines solchen Posts, auch die geschäftlichen Interessen der dritten Unternehmen zu fördern, für die Adressaten auf den ersten Blick und ohne jeden Zweifel erkennbar ist (hier verneint, wenn Tap-Tags auch zum Hinweis auf Accounts eingesetzt werden, die keine eigenen Absatzzwecke gegenüber den Nutzern von Instagram verfolgen).

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe (Az.: 13 0 38/18 KfH) vom 21. März 2019 wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

3. 4.