1. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 17. März 2021 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 97 des Landgerichts Berlin -
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
I.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. §§ 313a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.
Die Berufung der Antragsgegnerin ist zulässig, gemäß §§ 511, 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt, mit einer Begründung versehen und auch im Übrigen zulässig.
2.
Die Berufung hat allerdings in der Sache keinen Erfolg. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§
2.1.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig.
2.1.1.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|