OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.03.2019
6 U 134/15
Normen:
UKlaG § 4; UWG § 3a; UWG § 5a Abs. 2; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 3; PKWEnVKV § 5;
Fundstellen:
MMR 2020, 50
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 16.06.2015

Wettbewerbswidrigkeit der Werbung eines Kfz-Herstellers in einem YouTube-Video ohne die nach der PKW-EnVKV erforderlichen Angaben

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.03.2019 - Aktenzeichen 6 U 134/15

DRsp Nr. 2019/8254

Wettbewerbswidrigkeit der Werbung eines Kfz-Herstellers in einem "YouTube"-Video ohne die nach der PKW-EnVKV erforderlichen Angaben

1. Die Eintragung eines Verbandes in die Liste qualifizierter Einrichtungen hat konstitutive Wirkung für die wettbewerbsrechtliche Klagebefugnis. An das Vorliegen begründeter Zweifel im Sinne von § 4 IV UKlaG, die zu einer Aussetzung des Rechtsstreits führen, sind hohe Anforderungen zu stellen (im Streitfall verneint). 2. Die Werbung eines Kraftfahrzeugherstellers in einem "YouTube"-Video muss die nach der der PKW-EnVKV erforderlichen Angaben zu den Verbrauchs- und Emissionswerten enthalten; insbesondere handelt es sich bei der Plattform "YouTube" nicht im einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von Art. 1 I a i der Richtlinie 2010/13/EU.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.06.2015 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,- € abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

UKlaG § 4; UWG § 3a; UWG § 5a Abs. 2; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 3; PKWEnVKV § 5;

Gründe:

I.